Waffeneinfuhr nach Deutschland von Italien/EU-Staat
MERKBLATT
(Alle Angaben beziehen sich auf die neue Rechtslage (Neufassung des Waffengesetzes vom 11.10.2002)
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich direkt an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden bzw. einen Rechtsbeistand zu konsultieren.
Obwohl das Führen von Schusswaffen zum Teil schon europaweit vereinheitlicht worden ist (Richtlinie 91/477/EWG vom 18.06.1991), werden die Genehmigungen italienischer Behörden zum Besitz und Führen von Waffen (italienischer Waffenschein) nicht in Deutschland anerkannt.
Die Einfuhr von Schusswaffen und Munition bedarf daher der vorherigen Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde. Die einzelnen Bundesländer bestimmen, welche Behörde zuständig ist. In der Regel sind es die jeweiligen Ordnungsämter der Städte und Gemeinden. In Berlin ist die Waffenbehörde des Landeskriminalamtes zuständig. Das Bundesverwaltungsamt erteilt die Erlaubnis, wenn es sich um Deutsche handelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Der Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Führen) wird in Deutschland durch das Waffengesetz geregelt. Spezielle Vorschriften zum grenzüberschreitenden Umgang mit Waffen finden sich in §§ 29 ff. WaffG. Dort wird unterschieden zwischen Verbringen und Mitnehmen von Waffen.
Die betreffenden genehmigungspflichtigen Waffen sind in der Anlage 1, Abschnitt 3, Kategorie A-D des Waffengesetzes genannt. Dazu gehören unter anderem: vollautomatische Schusswaffen, getarnte Schusswaffen, halbautomatische Kurzschusswaffen, halbautomatische Langschusswaffen, Repetierschusswaffen und lange Einzellader-Schusswaffen. Außerdem sind sonstige Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, erfasst. Dazu zählen beispielsweise Gas- und Schreckschusswaffen sowie Luftdruck-, Feder- und CO-2-Waffen ohne amtliches Prüfzeichen.
o Unter Verbringen einer Waffe und der dazugehörigen Munition ist der Transport über die Grenze zum dortigen Verbleib oder zum Besitzwechsel zu verstehen, zum Beispiel bei einem Umzug.
o Die Mitnahme betrifft demgegenüber nur eine vorübergehende Einfuhr auf einer Reise ohne Besitzaufgabe, zum Beispiel Urlaub, Jagd- oder Sportschützenveranstaltung.
1. Verbringen
Die Erlaubnis zum Verbringen einer Waffe oder von Munition nach Deutschland wird nur dann erteilt, wenn der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und ein sicherer Transport gewährleistet ist. Derjenige, der den Transport übernimmt, muss ebenso zum Erwerb und Besitz der Waffe bzw. Munition berechtigt sein.
Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorie A bis D aus einem EU-Mitgliedsstaat (wie Italien) nach Deutschland wird die Erlaubnis nach deutschem Waffenrecht als Zustimmung zur Erlaubnis des anderen EU-Mitgliedsstaates erteilt, § 29 Abs. 2 WaffG.
2. Mitnahme
Die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition der Kategorie A bis D und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, steht hingegen unter erleichterten Voraussetzungen.
Wenn der Mitnehmende keine Waffenbesitzkarte hat, ist für die Erteilung der Mitnahmeerlaubnis erforderlich, dass er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 WaffG erfüllt, d.h. er muss volljährig sein, zuverlässig, persönlich geeignet sowie den Nachweis erforderlicher Sachkunde und eines Bedürfnisses zur Mitnahme erbringen. Die Mitnahmeerlaubnis kann für die Dauer eines Jahres erteilt und mehrmals verlängert werden.
Soweit es sich um Schusswaffen der Kategorie A bis D handelt und die "mitnehmende" Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die betreffende Person einen Europäischen Feuerwaffenpass besitzt und die mitzunehmenden Waffen dort eingetragen sind. Auf Anfrage stellen die italienischen Behörden diesen Europäischen Feuerwaffenpass aus.
Unter bestimmten Voraussetzungen bedarf es für folgende Personengruppen keiner Erlaubnis, wenn sie Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind:
- Jäger, die bis zu drei Langwaffen der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zum Zwecke der Jagd,
- Sportschützen, die bis zu sechs Schußwaffen der Kategorien B, C, oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweckdes Schießsports,
- Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen
mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.
Einer Erlaubnis zur Mitnahme ist überhaupt nicht erforderlich, wenn die "mitnehmende" Person für die betreffenden Waffen eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte) hat oder es sich um eine Signalwaffe handelt, die aus Gründen der Sicherheit an Bord eines Schiffes mitgeführt wird.
In jedem Fall ist es ratsam, sich einige Zeit vor der beabsichtigten Waffeneinfuhr nach Deutschland um die notwendigen Formulare zu kümmern. Es ist nicht erlaubt, zunächst eine Waffe nach Deutschland einzuführen und sich erst danach eine Waffenbesitzkarte zu beschaffen; diese wird möglicherweise gar nicht erteilt werden, wenn deutsche Behörden wissen, dass der Antragsteller eine Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis nach Deutschland eingeführt hat.