Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft
I. Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
In der Zeit der NS-Herrschaft und des Zweiten Weltkriegs wurden im Deutschen Reich und in den von Deutschland besetzten Gebieten Millionen von Zwangsarbeitern unter zumeist inhumanen Bedingungen eingesetzt. Mit der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wollen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen ein Zeichen ihrer historischen und moralischen Verantwortung für diese Geschehnisse setzen und die bisherigen Entschädigungsregelungen ergänzen. Ziel der Stiftung ist es, Zwangsarbeitern und anderen NS-Opfern schnell finanzielle Leistungen zu gewähren. Auch Vermögens-schäden sollen berücksichtigt werden, soweit deutsche Unternehmen daran wesentlich, direkt und schadensursächlich beteiligt waren und die Geschädigten keine staatliche Entschädigung erhalten haben oder hätten beantragen können.
Grundlage der Leistungen sind das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000, das am 12. August 2000 in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt: BGBl. 2000 I 1263), und das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 4. August 2001, das am 11. August in Kraft getreten ist (BGBI I Nr. 38 S. 1263 ff. vom 11.08.2001). Demnach können Anträge auf Leistungen nur bei den jeweiligen Partnerorganisationen der Stiftung gestellt werden, deren Adressen Sie unten im Abschnitt IV. finden. Die Partnerorganisation entscheidet auch, ob eine Leistung gewährt wird. Die Stiftung selbst gewährt keine Leistungen.
I. Leistungen
Das Gesetz sieht vor allem Leistungen an Antragsteller vor,
- die in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Absatz 2 Bundes-entschädigungs-gesetz oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebiets der heutigen Republik Österreich oder in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert waren und zur Arbeit gezwungen wurden (§ 11 Absatz 1 Ziffer 1)
- die aus ihrem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurden, zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen und unter anderen als den oben genannten Bedingungen inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen oder vergleichbar besonders schlechten Lebens-bedingungen unterworfen waren. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die wegen der überwiegend im Gebiet der heutigen Republik Österreich geleisteten Zwangsarbeit Leistungen aus dem österreichischen Versöhnungsfonds erhalten können (§ 11 Absatz 1 Ziffer 2)
Das Gesetz enthält eine Öffnungsklausel, die es den mit der Durchführung beauftragten Partnerorganisationen erlaubt, auch anderen Opfern nationalsozialistischer Unrechts-maßnahmen Hilfe zu gewähren, insbesondere an Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft. Die Partnerorganisationen entscheiden in eigener Verantwortung über den Gebrauch der Öffnungsklausel.
Das Gesetz sieht auch Leistungen zum Ausgleich sonstiger Personenschäden im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht vor, vor allem in Fällen medizinischer Versuche oder bei Tod oder schweren Gesundheitsschäden eines in einem Zwangsarbeiter-kinderheim untergebrachten Kindes (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung.
Das Gesetz sieht auch Leistungen an Antragsteller vor, die im Zuge nationalsozialistischer Verfolgung unter wesentlicher, direkter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen Vermögensschäden im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze erlitten haben und mangels Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung des Bundesentschädigungsgesetzes hierfür keine Leistungen erhalten konnten (§ 11 Absatz 1 Ziffer 3). Das Gesetz sieht ferner den Ausgleich auch sonstiger Vermögensschäden im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen vor. Bei Vermögensschäden wenden Sie sich an die IOM (International Organization for Migration). Bei Versicherungsschäden aus rassischer Verfolgung wenden Sie sich an die ICHEIC (The International Commission on Holocaust Era Insurance Claims). Die Adressen dieser Organisationen sind unten in Abschnitt IV. angegeben. Ein Merkblatt zu diesen Ansprüchen ist in Vorbereitung.
Der Gesetzestext ist im Internet auf der Homepage des Bundesfinanzministeirums abrufbar.
III. Antragsverfahren
Das Gesetz sieht die Antragsbearbeitung und Auszahlung der Leistungen allein durch Partnerorganisationen vor:
1. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Polen hatten, wenden sich an die Stiftung "Polnisch-Deutsche Aussöhnung" in Warschau.
2. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Weißrussland (Belarus) hatten, wenden sich an die Stiftung "Verständigung und Aussöhnung" in Minsk.
3. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Russland hatten, wenden sich an die Stiftung "Verständigung und Aussöhnung" in Moskau.
4. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in der Ukraine hatten, wenden sich an die Stiftung "Verständigung und Aussöhnung" in Kiew.
5. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in der Tschechischen Republik hatten, wenden sich an den "Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds" in Prag.
6. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Estland hatten, wenden sich an die Stiftung "Verständigung und Aussöhnung" in Minsk.
7. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Lettland und Litauen hatten, wenden sich an die Stiftung "Verständigung und Aussöhnung" in Moskau.
8. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in der Republik Moldau hatten, wenden sich an die Stiftung "Verständigung und Aussöhnung" in Kiew.
9. Für jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in anderen als den bereits erwähnten Republiken der ehemaligen Sowjetunion hatten, ist jeweils die Partnerorganisation zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller durch das NS-Regime deportiert wurde (§ 9 Abs. 2).
10. Jüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Deutschland, Israel, den USA und allen Ländern hatten, für die keine der oben genannten Partner-organisationen zuständig ist, wenden sich an die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC).
11. Alle anderen nichtjüdischen Antragsteller wenden sich an die International Organization for Migration (IOM), deren Zentrale in Genf liegt. Soweit die IOM eine Zweigstelle im jeweiligen Wohnsitzstaat hat, sind die Anträge bei diesen Zweigstellen einzureichen. Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland beispielsweise wenden sich an die IOM in Berlin.
Die Antragsfrist hat mit Inkrafttreten des Gesetzes am 12. August 2000 begonnen und endet am 31.12.2001. Anträge müssen innerhalb dieser Ausschlussfrist gestellt werden. Diese Frist gilt auch für Anträge bei der jeweiligen Partnerorganisation, sofern die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Antragsformulare, Unterlagen und Beweismittel dort nicht vollständig eingegangen sind. Wurde ein fristwahrender Antrag gestellt und hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Leistungsberechtigten keiner der als Sonderrechtsnachfolger berechtigten Personen die Rechtsnachfolge bei der Partnerorganisation angezeigt, erlischt die Leistungsberechtigung. Zur Wahrung der Frist genügt ein formloser Antrag. Maßgeblich ist das Datum der Absendung. Anträge, die innerhalb der Ausschlussfrist an die unter Abschnitt IV genannten Adressen gerichtet werden, werden als fristwahrend anerkannt, auch wenn die angeschriebene Organisation im Einzelfall nicht zuständig sein sollte. In einem solchen Fall leiten die unzuständigen Partnerorganisationen den Antrag an die zuständige weiter. Die Antragsteller erhalten von dort ein Antragsformular und gegebenen-falls ein Merkblatt.
Ist der Anspruchsberechtigte nach dem 15. Februar 1999 verstorben oder werden Vermögens-schäden geltend gemacht, so sind der überlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Wenn der Berechtigte weder Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat, können Leistungen zu gleichen Teilen auch von Enkeln, oder, falls auch solche nicht mehr leben, von den Geschwistern beantragt werden. Wird auch von diesen kein Antrag gestellt, sind die in einem Testament eingesetzten Erben antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1).
Die Entschädigung wird in zwei Raten ausgezahlt.
Das Antragsverfahren ist kostenfrei. Die Partnerorganisationen erheben keine Vermittlungs- oder sonstigen Gebühren. Der Antragsteller muss keinen Anwalt hinzuziehen. Anwalts-gebühren, sonstige Kosten der Rechtsverfolgung sowie Auslagen, die nach dem 17. Dezember 1999 entstanden sind, werden nicht erstattet. Die Bundesregierung und die Bundesstiftung beauftragen oder autorisieren keine gewerblichen Vermittler.
Der Antragsteller muss seine Anspruchsberechtigung nachweisen, wenn möglich durch Unterlagen. Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, Antragstellern bei der Beschaffung von Nachweisen zu helfen. Sie sind nicht verpflichtet, alle nur denkbaren Archive anzuschreiben. Soweit die Berechtigung nicht durch vorhandene Unterlagen nachgewiesen ist, holt die Partnerorganisation Auskünfte vom Internationalen Suchdienst ein. Individuelle Nachfragen beim Internationalen Suchdienst sind nicht erforderlich. Bitte wenden Sie sich daher für die Beschaffung von Unterlagen an die zuständige Partnerorganisation. Diese wird Ihnen mitteilen, in welchen Archiven die Partnerorganisation suchen wird und bei welchen Archiven Sie sich selbst bemühen müssen. Wenn keine Unterlagen vorhanden sind oder die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichen, kann die Leistungsberechtigung auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden (§ 11 Abs. 2), zum Beispiel durch Zeugenaussagen.
Die Partnerorganisationen müssen alle Anträge annehmen, auch wenn zum Beispiel Nachweise noch nicht vollständig beigebracht werden können. Die Partnerorganisationen müssen vorbehaltlich einer späteren Prüfung auch alle Dokumente annehmen, die der Antragsteller zur Begründung seiner Leistungsberechtigung vorlegt, unabhängig davon, aus welchen Archiven diese Nachweise oder andere Formen der Glaubhaftmachung stammen.
Das Merkblatt dient lediglich zur Information über die grundsätzlichen Leistungskriterien und das Antragsverfahren. Es ersetzt nicht die Merkblätter der Partnerorganisationen.
IV. Anschriften
Anschrift der Stiftung
Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Markgrafenstraße 12-14
D - 10969 Berlin
Tel: +49-30-25 92 97-0
Fax: +49-30-25 92 97-11