Staatsangehörigkeitsrecht auf europäischer Ebene

Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung vom 19. September 2001 beschlossen, das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 zu zeichnen und das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 zu kündigen.

Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit von 1997
Das Übereinkommen des Europarats von 1997 ist wichtig für die weitere Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts auf europäischer Ebene, da mit diesem Vertrag unter anderen staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erstmals völkervertraglich umfassend geregelt werden.
Mit dem geplanten Beitritt zu dem Europaratsübereinkommen von 1997 bringt die Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck, dass sie eine europaweite Angleichung grundlegender staatsangehörigkeitsrechtlicher Prinzipien und Regelungen für wünschenswert erachtet. Wirksam wird der Beitritt aber erst nach der Zustimmung des Bundestages.
Die Bestimmungen des Europaratsübereinkommens von 1997 sind mit dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht nicht völlig kompatibel. Deshalb hat die Bundesregierung das Übereinkommen zwar gezeichnet, aber Vorbehalten zu einzelnen Bestimmungen beziehungsweise zwei interpretierende Erklärungen dem Europarat angekündigt.
Vorbehalte ergeben sich unter anderem daraus, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes im Rahmen der Optionsregelung des Paragrafen 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (Wahl zwischen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit bei Volljährigkeit) bei einer Person eintreten kann, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland (ius soli) neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit erworben hat, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einer erwachsenen Person durch Adoption eintreten kann, das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedlerbewerber (Personen deutscher Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in ehemaligen Ostblockstaaten) sowie deren Ehegatten oder Abkömmlingen nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet oder Bestandteil eines solchen Verfahrens ist, von einem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit durch Entlassung unabhängig von ihrem Aufenthalt ausgeschlossen sind Beamte, Richter, Soldaten der Bundeswehr und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- und Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen, Wehrpflichtige, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.

Kündigung des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflich von Mehrstaatern von 1963
Die Notwendigkeit der Kündigung des Europaratsübereinkommens vom 6. Mai 1963 folgt aus der Modernisierung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. Nach der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird bei der Einbürgerung von Unionsbürgern Mehrstaatigkeit generell hingenommen, wenn Gegenseitigkeit besteht. Dies ist derzeit nur bei Griechenland, Großbritannien, Portugal, Irland und künftig auch Schweden der Fall. Bei Belgien und Frankreich steht derzeit noch Artikel 1 des Europaratsübereinkommens von 1963 entgegen.
Mit der Kündigung folgt Deutschland dem Beispiel Schwedens, das im Zuge der Reform seines Staatsangehörigkeitsrechts am 28. Juni 2001 ebenfalls beschlossen hat, das Übereinkommen mit Wirkung zum 29. Juni 2002 zu kündigen.
Eine Teilkündigung des Europaratsübereinkommens 1963 ist nicht möglich, sondern nur eine Kündigung des gesamten Übereinkommens. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Hinsichtlich der Wehrpflicht von Mehrstaatern will die Bundesregierung für die Zeit zwischen dem Wirksamwerden des In-Kraft-Tretens des Europaratsübereinkommens von 1997 und der Kündigung des Übereinkommens von 1963 Kontakt mit Italien, Norwegen, Österreich und Schweden aufnehmen. Sie will diese Länder bitten, die wehrpflichtrechtlichen Regelungen des Europaratsübereinkommens von 1997, in Abhängigkeit vom jeweils geltenden innerstaatlichen Recht, bereits in dieser Übergangszeit wechselseitig anzuwenden. Dadurch sollen Nachteile für Mehrstaater in bezug auf die Wehrpflicht vermieden werden.