Rechtsverfolgung in Italien
Rechtsverfolgung und -verteidigung sind in Italien ähnlich geregelt wie in Deutschland. Kein Wunder, ist auch die italienische Rechtswissenschaft vom deutschen Recht mitgeprägt. Dennoch bestehen signifikante Unterschiede, z. B. die extreme Langwierigkeit italienischer Gerichtsverfahren. Statistisch ergeht ein erstinstanzliches Zivilurteil eines Landgerichts (Tribunale) nicht vor Ablauf von drei bis fünf Jahren. Frühestens nach zwei Jahren ist mit einem Berufungsurteil eines Oberlandesgerichts (Corte di appello) zu rechnen. Berücksichtigt man die Durchführung eines nahezu uneingeschränkt möglichen Revisionsverfahrens vor dem römischen Kassationshof (Corte suprema di cassazione) und eine in der Praxis häufige Zurückverweisung, versteht man, weshalb Italien oft vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zitiert wird. Die Straßburger Vorgaben einer maximalen Prozessdauer von sechs Jahren für ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil werden in Italien bei Ausschöpfung des Rechtswegs meist nicht eingehalten.
An der fortdauernden Überlastung italienischer Gerichte (nach einer Statistik aus dem Jahre 2001 in Il Sole 24 Ore über vier Millionen anhängige Zivilverfahren, davon eine halbe Million mit einer Verfahrensdauer von über sechs Jahren) wird sich in absehbarer Zukunft trotz des neuerdings in der Verfassung verankerten Anspruchs auf eine „angemessene Verfahrensdauer“ (Artikel 111) und der gesetzlichen Neuregelung von – verhältnismäßig geringen – Schadenersatzansprüchen bei überlanger Prozessdauer kaum ändern.
1. Die Justiz (Artikel 101 bis 113 der italienischen Verfassung)
Neben der im folgenden näher erörterten ordentlichen Gerichtsbarkeit (magistratura ordinaria) besteht eine Verwaltungsgerichtsbarkeit (giustizia amministrativa). Der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die regionalen Verwaltungsgerichte (Tribunale amministrativo regionale) und der Staatsrat (Consiglio di Stato) zuzuordnen, der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Rechnungshof (Corte dei conti), die Finanzgerichte (Commissione tributaria), die Militärgerichte (Tribunale militare) und die Sondergerichte in Angelegenheiten des öffentlichen Wasserrechts (Tribunale delle acque).
Das italienische Gerichtsverfassungsgesetz Nr. 12 vom 30.01.1941 regelt die ordentliche Gerichtsbarkeit wie folgt:
a) Die insgesamt 848 Friedensrichter (Giudice di pace) sind in Zivilsachen nach Artikel 7 codice di procedura civile (c.p.c. = italienische Zivilprozessordnung) sachlich zuständig bei Streitigkeiten bis zu einem Wert von 2.582,28 Euro, für Schadenersatzklagen aus einem Verkehrsunfall bis zu einem Wert von 15.493,71 Euro sowie für bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten.
b) Nach Abschaffung der Amtsgerichte (Pretura) liegt seit 1999 die erstinstanzliche Auffangzuständigkeit nunmehr gemäß Artikel 9 c.p.c. bei den insgesamt 164 Landgerichten (Tribunale) und deren zusätzlichen 218 Zweigstellen (sezione distaccata). Seit 1998 entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter (Giudice monocratico) anstelle der sonst aus drei Berufsrichtern bestehenden Kammer (sezione). Da hiernach in Strafsachen der Einzelrichter über schwerwiegendere Straftaten entscheidet als in Deutschland der Strafrichter, ist diese Neuregelung nach wie vor heftig umstritten. Wie in Deutschland auch besteht bei jedem Landgericht eine Staatsanwaltschaft (procura della repubblica).
c) Die einschließlich 3 Zweigstellen insgesamt 29 Oberlandesgerichte (Corte di appello) sind gemäß Artikel 53 der italienischen Gerichtsverfassung in Zivil- und Strafsachen Berufungsinstanz (wie in Deutschland Tatsacheninstanz). In Strafsachen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit mit den aus zwei Berufsrichtern und sechs Schöffen zusammengesetzten Schwurgerichten (Corte d’assise), die in den gesetzlich zugewiesenen Strafsachen in erster Instanz sowie als Corte d’assise d’appello in zweiter Instanz zuständig sind. Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Generalstaatsanwaltschaft (procura generale della repubblica).
In deutsch-italienischen Zivil- und Handelssachen sind die Oberlandesgerichte gemäß Artikel 32 ff. EuGVO für die Vollstreckbarerklärung deutscher Urteile zuständig.
d) Der Kassationshof (Corte suprema di cassazione) in Rom ist als höchste (Revisions-)Instanz in Zivil- und Strafsachen Garant u. a. für die „korrekte Anwendung und einheitliche Auslegung der Gesetze“ (Artikel 65 des italienischen Gerichtsverfassungsgesetzes). Da es in Italien eine wie in Deutschland als Jedermannsrecht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) ausgestaltete Verfassungsbeschwerde nicht gibt, hat diese auf Judikativakte beschränkte Kassationsbeschwerde eine herausragende Bedeutung.
Im Prozess mit Auslandsberührung ist der Kassationshof gemäß Artikel 41 c.p.c. ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über die sogenannte internationale Zuständigkeit (giurisdizione). Ein solches Verfahren ist in Deutschland unbekannt.
Im Übrigen gibt es auch beim Kassationshof eine Generalstaatsanwaltschaft (Procura generale presso la corte di cassazione).
2. Die Anwaltschaft
Bei jedem der insgesamt 164 Landgerichte besteht eine Anwaltskammer (ordine degli avvocati). Wie vor langer Zeit auch in Deutschland, differenzierte man in Italien bis vor kurzem zwischen sogenannten Procuratori legali (Prokuratoren) und Avvocati (Advokaten). Nach wie vor wichtig ist diese Differenzierung für das Verständnis der Anwaltsvergütung (hierzu nachstehend Ziffer 3.). Für die ausschließlich ihnen zugewiesenen Prozesshandlungen erhält der procuratore legale in der Gebührenordnung einzeln aufgelistete, streitwertabhängige Festgebühren (diritti), während dem Avvocato nur ebenfalls streitwertabhängige Rahmenpauschalhonorare (onorari) zustehen. Da in der Gerichtspraxis von einem Anwalt beide Funktionen erfüllt werden, wird kumulativ abgerechnet. Wie in Deutschland neuerdings auch, kann der italienische Avvocato vor allen Gerichten auftreten, vor dem Kassationshof jedoch erst als sogenannter „Avvocato cassazionista“ nach zwölfjähriger Berufungszugehörigkeit.
Da anders als in Deutschland beim angerufenen italienischen Gericht stets ein sogenanntes Wahldomizil (domicilio eletto, vgl. z. B. Artikel 40 Abs. 2 Satz 1 EuGVO) begründet werden muss, ist außerhalb des Kanzleisitzes die Hinzuziehung eines Anwalts als Zustellungsbevollmächtigter (domiciliatario) zwingend erforderlich, der auch gebührenrechtlich nicht mit dem deutschen Korrespondenzanwalt verwechselt werden darf. Die Ratio hinter dem Wahldomizil ist einfach: Die sehr seltenen Mitteilungen des Gerichts werden ausschließlich über Gerichtsvollzieher innerhalb des Gerichtsbezirks zugestellt. Im Übrigen müssen die prozessleitenden Verfügungen bei Gericht erfragt werden. Eine Korrespondenz, wie in Deutschland, zwischen Gericht und Anwalt gibt es in Italien nicht.
Weiterer wesentlicher Unterscheid zur deutschen Rechtsordnung ist, dass in Italien über einen Streitwert von 516,46 Euro hinaus grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt prozessführungsbefugt ist (Artikel 82 Abs. 1 c.p.c.). Sogar in Arbeitsgerichtsverfahren muss sich eine Partei bei einem Streitwert von über 129,11 Euro anwaltlich vertreten lassen (Artikel 417 c.p.c.). Kein Anwaltszwang besteht ferner in FGG-Sachen und bei einvernehmlicher Trennung von Tisch und Bett bzw. Scheidung.
3. Die Anwaltsvergütung
In Italien ist auch wie in Deutschland und Österreich im Gegensatz zu den Übrigen EU-Mitgliedsstaaten die Vergütung anwaltlicher Bemühungen gesetzlich geregelt. Anders als in Deutschland (Pauschalgebühren) wird in Italien zwischen Gebühren (diritti), Honoraren (onorari) und Auslagen (spese) differenziert. Gebühren betreffen grundsätzlich die gerichtliche Tätigkeit und fallen bezüglich einzelner konkreter Prozeßhandlungen an. Die über reine Prozeßhandlungen hinausgehende Tätigkeit italienischer Rechtsanwälte wird, gegebenenfalls kumulativ, als Honorar vergütet. Gebühren sind in der Regel als Festbetrag ausgestaltet, Honorare dagegen als streitwertabhängige Rahmengebühren. Eine Anrechnung vorprozessualer Tätigkeit wie in Deutschland gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist ausgeschlossen. Neben den konkreten Auslagen werden in Italien, anders als in Deutschland allgemeine Geschäftsunkosten zusätzlich mit einer Pauschale in Höhe von 10 % aus der Nettosumme der Gebühren und Honorare vergütet.
Kein Wunder also, dass bei einer langwierigen außergerichtlichen Angelegenheit oder einem z. B. fünfjährigen Zivilprozess jeweils ein Kostenvoranschlag nicht möglich ist. Gerade wegen des erhöhten Tätigkeitsaufwandes im Prozess (kein schriftliches Vorverfahren in Italien) wird erst mit dem die Schlussanträge beinhaltenden Schriftsatz vom jeweiligen Prozessbevollmächtigten eine Kostenaufstellung eingereicht. Das Gericht entscheidet dann, anders als in Deutschland, mit dem Urteil nicht nur über den Grund, sondern auch über die Kostenhöhe. Allerdings kann das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien die Kosten gegeneinander aufheben. In der Praxis muss also z.B. eine Bank, Versicherung oder ein Industrieunternehmen trotz Obsiegens die eigenen Kosten tragen, wenn die unterliegende Partei wirtschaftlich erheblich schwächer gestellt ist.
Im Übrigen ist der Anwalt gegenüber seinem Auftraggeber nicht an die Kostenfestsetzung des Gerichts gebunden. Im gerichtlichen Mahnverfahren kann ein italienischer Anwalt (ebenso Notar) seine Zahlungsansprüche nur unter Vorlage eines Gutachtens der Anwaltskammer durchsetzen (vgl. Artikel 636 c.p.c.). Diese Gutachten sollten daher bei Unstimmigkeiten stets angefordert werden bzw. der Anwalt zu dessen Einholung aufgefordert werden. Unabhängig davon sind auch in Italien Honorarvereinbarungen möglich. Allerdings ist – ebenso wie in Deutschland – nur bei außergerichtlicher Tätigkeit eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren standesrechtlich zulässig.
4. Prozesskostenhilfe (Patrocinio a spese dello Stato)
Seit Inkrafttreten des Präsidialdekrets Nummer 115 vom 30.05.2002 am 01.07.2002 ist in Italien die Prozesskostenhilfe für Straf-, Zivil-, Verwaltungs- und Finanzprozesse einheitlich geregelt. Anders als in Deutschland existiert in Italien allerdings keine entsprechende finanzielle Unterstützung für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit (sogenannte Beratungshilfe).
Voraussetzung der Prozesskostenhilfe nach italienischem Recht ist nach Artikel 76 ein Jahreseinkommen von unter 9.723,84 Euro. Nur für den Strafprozess wird dieser Schwellenwert für jeden im Haushalt des Antragstellers lebenden Familienangehörigen um jeweils 1.032,91 Euro erhöht.
Der zwingend vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnende Prozesskostenhilfeantrag kann in jeder Lage des Verfahrens bzw. in jeder Instanz gestellt werden. Nur für den Zivilprozess muss nach Artikel 129 die streitrelevante Sach- und Rechtslage unter Angabe der entsprechenden Beweismittel dargelegt werden, damit die „nicht offensichtliche Unbegründetheit der Forderung“ (non manifesta in fondatezza della pretesa) nachgeprüft werden kann. Anders als in Deutschland ist für den Zivilprozess der Prozesskostenhilfeantrag zwingend vom Antragsteller oder seinem anwaltlichen Vertreter per Einschreiben/Rückschein an die für das Prozessgericht zuständige Rechtsanwaltskammer zu richten. Zur Klarstellung: Anders als in Deutschland (nur OLG-Bezirk) sind in Italien die Rechtsanwaltskammern bei jedem Landgericht (Tribunale) angesiedelt. Innerhalb einer 10-Tage-Frist hat die Anwaltskammer die Erfolgsaussichten zu prüfen. Nur bei Verwerfung als unzulässig oder Zurückweisung als unbegründet kann der PKH-Antrag gegenüber dem Prozessgericht wiederholt werden, das in Strafsachen von Anfang an für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuständig ist.
Hervorzuheben ist schließlich die Ungleichbehandlung der Anwaltsvergütung bei Prozesskostenhilfebewilligung in Zivil- und Strafsachen. Nach Artikel 130 wird die im Tarif vorgesehene Vergütung für Zivilsachen auf jeweils die Hälfe herabgesetzt, während im Strafprozess die Vergütung die tariflichen Mittelgebühren nicht übersteigen darf. Um Missbrauch vorzubeugen, ist eine darüber hinausgehende Vergütung ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig und die Entgegennahme entsprechender Zahlungen stellt einen schweren Verstoß gegen das anwaltliche Standesrecht dar. Darüber hinaus sind wahrheitswidrige Angaben zum Höchsteinkommen strafbar.
Hinsichtlich der Vollstreckung von deutschen Titeln in Italien besteht für den antragstellenden Gläubiger vor dem italienischen Gericht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, wenn diese ihm bereits in Deutschland bewilligt wurde. Dies ist explizit in Artikel 10 des bilateralen deutsch-italienischen Abkommens vom 09.03.1936 geregelt, das insoweit das EuGVO ergänzt. Im Anwendungsbereich der Brüssel II A-VO (Nummer 2201/03) wird die in Deutschland gewährte PKH im Rahmen der Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung auch in Italien bewilligt werden.
5. Rechtsanwaltskammer (ordine degli avvocati bei jedem Landgericht)
Rom: Consiglio dell’ordine degli Avvocati
Piazza Cavour, Palazzo di Giustizia, 00193 Roma, Telefon: 06-6875294,
6. Standesorganisation der Notare (Consiglio notarile)
Rom: Consiglio notarile dei distretti riuniti di Roma, Velletri e Civitavecchia,
Via Flaminia 122, 00196 Roma, Telefon: 06-3219506
7. Standesorganisation der Wirtschafts- und Steuerberater
Trotz der langjährigen Reformbestrebungen wird bei den Wirtschafts- und Steuerberatern nach wie vor zwischen sogenannten Ragionieri und Dottori Commercialisti unterschieden. Letztere haben einen Universitätsabschluss und Anspruch auf höhere Honorare. Auch hier empfehlen sich vorherige Honorarabsprachen.
Entsprechend der Zweiteilung gibt es als Standesorganisation den Consiglio dell’ordine dei Ragionieri und den Consiglio dell’ordine dei Commercialisti. Vor den Finanzgerichten sind neben den Ragionieri und Dottori Commercialisti auch Avvocati zugelassen.
8. Deutsch-italienische Handelskammer in Mailand
Statt einen Anwalt zu beauftragen, steht deutschen Unternehmen die Möglichkeit offen, sich an die Deutsch-Italienische Handelskammer zu wenden. Diese Institution ist ein gemischt deutsch-italienischer Verein, der die Förderung und Unterstützung der deutsch-italienischen Wirtschaftsbeziehungen zum Ziel hat. Wer die Kammer in Anspruch nehmen will, kann, muss aber nicht Mitglied sein.
Das Spektrum der Tätigkeiten reicht von außergerichtlicher Rechtsberatung über Inkasso bis hin zur kompletten Firmen- oder Filialgründung. Weitere Einzelheiten sind durch das Informationsblatt der Handelskammer oder direkt bei dieser erhältlich.
Adresse: Camera di Commercio Italo-Germanica
Via Napo Torriani, 29
I-20124 Milano
Telefon: (0039) 02-679131
Telefax: (0039) 02-66980964
9. Keine weiteren Rechtsverfolgungs- und Beratungsmöglichkeiten
In Italien besteht grundsätzlich Anwaltszwang.
10. Internet
Weiterführende Informationen (z. T. auch auf Englisch und Französisch) sind über das Justizministerium abrufbar unter www.giustizia.it .
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der deutschen Auslandsvertretungen in Italien im Zeitpunkt der Textabfassung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich direkt an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden bzw. einen Rechtsbeistand zu konsultieren.