Verhalten bei Autounfällen

1. Haftung bei Kfz-Unfällen

Eine Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 I StVG ist dem italienischen Recht nicht be­kannt.

Die Fahrzeughaftung wird in Art. 2054 C.c. abschließend geregelt. Er enthält eine ge­setzliche Verschuldensvermutung zu Lasten des Fahrzeugführers. Dieser vermag den Gegenbeweis dahingehend anzutreten, daß die Vermeidung des Unfalls schlechthin un­möglich war (ähnlich § 7 II StVG). Sind mehrere Fahrzeugführer am Unfall beteiligt (entspricht § 17 StVG) wird bis zum Beweis des Gegenteils hälftiges Verschulden der involvierten Fahrzeugführer vermutet, Art. 2054 C.c.

Ansprüche aus Art. 2054 C.c. verjähren nach 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Unfaller­eignisses, Art. 2947 II C.c. Der Schädiger muß den Unfall seiner Versicherung umge­hend melden, da dessen Versicherungsschutz der einjährigen Verjährung unterliegt, Art. 2952 C.c.

2. Anspruchsgegner bei Kfz-Unfällen

Gegen den Versicherer kann im Rahmen einer "actione directe" vorgegangen werden (Art. 18 des Gesetzes Nr. 990/1969 i.V. mit Art. 19 C.p.c.). Der Versicherungsnehmer ist hierbei zwingend mitzuverklagen, dies auch, wenn er das Fahrzeug nicht geführt hat. In diesem Fall kann der Fahrzeugführer ebenfalls (mit)verklagt werden.

Halteranfragen sind an das Kfz-Register der Provinz zu richten, in der das betreffende Fahrzeug zugelassen ist (Pubblico Registro Automobilistico di ...). Die Haftpflichtversi­cherung - amtlich nicht registriert - ist einem Aufkleber an der Windschutzscheibe zu entnehmen.

3. Haftpflichtversicherung

Eine solche besteht in Italien seit 1971 (Gesetz Nr. 990/69). Der Versicherungsschutz entfällt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Versiche­rungsprämie nicht oder nicht rechtzeitig leistet. Für diesen Fall besteht auch in Italien ein Garantiefonds, der den Schaden unter den Vor­aussetzungen des Art. 19 ff des Gesetzes 990ß/1969 ersetzt.

Fondo di Garanzia per le Vittime della Strada presso INA, Istituto Nazionale delle Assicurazioni, Via Umbria 2, I-00187 Roma

4.Forderungsübergang an Versicherer

Gem. Art. 1916 C.c. gehen Schadensersatzansprüche des Verletzten auf den Versicherer in der Höhe über, in der der Versicherer Ersatzleistungen an den Geschädigten erbracht hat.

5. Gerichtliche Abwicklung

Örtliche Zuständigkeit: Wahlweise Wohnsitz des Schädigers, des Versicherers oder der Ort der unerlaubten Handlung (Art. 18 ff, 20 C.p.c.).

Sachliche Zuständigkeit: Bis 15.000 € der Friedensrichter, bis 25.000 € das Amtsgericht (Pretura), darüber das Landgericht (Tribunale), (Gesetz Nr. 399/84).

Adhäsionsverfahren sind statthaft. Eine Verurteilung zu Schadensersatz erfolgt in der Regel jedoch nur dem Grunde nach, so daß hinsichtlich des Schadensersatzes doch der Zivilrechtsweg zu beschreiten ist. Die Verfahren vor dem Amtsgericht dauern in etwa 2 Jahre, vor dem Landgericht etwa 4 Jahre, in zweiter Instanz jedoch etwas kürzer. Anwaltszwang besteht vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, Art. 82 C.p.c., nicht jedoch vor dem Friedensgericht.

6. Rechtsanwaltsgebühren

Es besteht eine RA-Gebührenordnung, die auf den Streitwert sowie Qualität der erbrach­ten Leistungen abstellt.

Außergerichtliche Anwaltskosten sind nach italienischem Recht nicht erstattungsfähig; diesbezügliche Verhandlungen mit dem Versicherer lohnen aber, da dieser in der Regel Prozesse und Prozeßkosten scheut.

Durch Urteil erfolgt die Kostenentscheidung gem. §§ 91 ff C.p.c. (ähnlich §§ 90 ff ZPO), in Abweichung zum deutschen Recht jedoch nur, soweit die geltend gemachten Kosten für die Führung des Rechtsstreits unbedingt notwendig waren, so daß die zu entrichten­den Rechtsanwaltsgebühren den geltend gemachten Schadensersatz übersteigen können.

Rechtsanwaltsgebühren muß der Versicherer nur tragen, wenn nach einer Zahlungsauf­forderung des Geschädigten sechs Wochen verstrichen sind. Diese Zahlungsaufforderung muß der Geschädigte selbst an die Versicherungsgesellschaft des Gegners richten. Rechtsanwälte haben dazu, gegen eine geringe Gebühr, Formschreiben vorrätig.

7. Rechtsmittel

Gegen Urteile des Amtsgerichts und Landgerichts steht der Partei Berufung zu, gegen Berufungsurteile die Revision beim Kassationsgerichtshof in Rom. Urteile des Friedens­richters sind in der Regel nicht berufungs- aber revisionsfähig (Art. 360 C.p.c.)