Allgemeine Visabestimmungen
1. Staatsangehörige der EU-Staaten
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Gültiger Reisepass bzw. Personalausweis reichen zur Einreise.
Ist ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten geplant, so ist nach Einreise eine Meldung bei dem zuständigen Ausländeramt erforderlich.
2. Staatsangehörige aus Nicht EU-Staaten
2.1 Aufenthalt für weniger als drei Monate
Staatsangehörige aus Nicht EU-Staaten sind grundsätzlich visumspflichtig, vergleichen Sie hierzu auch die Liste der Staaten, deren Angehörige ein Visum benötigen. Für Besuchsaufenthalte benötigen Angehörige bestimmter Staaten kein Visum, verlgeichen Sie hierzu die Liste der Staaten, deren Staatsangehörige für Besuchsaufenthalte einreisen dürfen.
2.2 Aufenthalt für weniger als drei Monate für Personen mit legalem Aufenthalt in Italien
Angehörige von Nicht EU-Staaten, die sich legal in Italien aufhalten, können sich visumsfrei in den anderen Schengener Vertragsstaaten bis zu 90 Tage pro Halbjahr ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (d.h. Besuchsaufenthalt) aufhalten. Zur visumsfreien Einreise muss der gültige Reisepass und die gültige italienische Aufenthaltsgenehmigung (Permesso di soggiorno) mitgeführt werden.
Die folgenden italienischen Aufenthaltsgenehmigungen berechtigen allerdings nicht zur visumsfreien Einreise:
a. Permesso di soggiorno provvisorio per richiesta di asilo politico
b. Permesso di soggiorno per cure mediche
c. Permesso di soggiorno per motivi di giustizia
2.3 Aufenthalt für mehr als drei Monaten
Staatsangehörige aus Nicht EU-Staaten sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumspflichtig.
Die Staatsangehörigen der EU-Staaten und von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz sowie den Vereinigten Staaten von Amerika können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise beantragen und benötigen also kein Visum.
3. Zuständigkeit für Visumserteilung
Die Zuständigkeit für die Visumserteilung liegt für ganz Italien ausschließlich bei der Botschaft.
Nur in Ausnahmefällen und mit Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung bzw. Auswärtigen Amtes in Fällen von humanitärer, wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung kann dem Antragsteller auch eine Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk er sich nur vorübergehend aufhält, ein Visum erteilen.
4. Antragsverfahren
Der Visumsantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Auslandsvertretung mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Reisenden sollen sich rechtzeitig vor Beginn der Reise mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtliche Besonderheiten in Bezug auf die Visumsausstellungsmodalitäten erkundigen.
Die Visumsformulare erhalten die Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Die deutsch-englische Version für den kurzfristigen Aufenthalt kann ebenfalls verwandt werden, ist jedoch im Original vorzulegen.
Auf dieser Seite können nur die wichtigsten ausländerrechtlichen Grundsätze skizziert werden. Die Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr.
Bei Fragen zu Visumsangelegenheiten setzen Sie sich bitte mit Tel. 06-49213-400 in Verbindung und zwar von Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr und am Freitag von 12.15 Uhr bis 14.00 Uhr.