Befristung der Ausweisung bzw. Abschiebung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz)

(Stand: 10/08)

Allgemeine Hinweise

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft/der Generalkonsulate im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlichen eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. 

Ausweisungen bzw. Abschiebungen aus Deutschland sind grundsätzlich unbefristet wirksam. Gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die Wirkung der Ausweisung bzw. Abschiebung werden auf Antrag in der Regel jedoch befristet.

Sollte ein ausgewiesener oder abgeschobener Ausländer wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, so muss er mit einem formlosen Schreiben direkt bei der Ausländerbehörde, von der er ausgewiesen bzw. abgeschoben wurde, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung beantragen. Die Adresse der zuständigen Ausländerbehörde kann er dem Ausweisungs-/Abschiebungsbescheid entnehmen oder über www.teleauskunft.de erfragen. Nach Ablauf der von der Ausländerbehörde festgesetzten Frist kann der Ausländer wieder nach Deutschland reisen.

Sollte der betroffene Ausländer nicht wissen, von welcher Behörde er ausgewiesen wurde bzw. abgeschoben wurde, so kann er gemäß § 34 Ausländerzentralregistergesetz direkt bei dem Bundesverwaltungsamt in Köln eine Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister verlangen. Aus diesem geht dann hervor, ob, wann und woher er ausgewiesen bzw. abgeschoben wurde. Das Antragsformular ist erhältlich unter www.bva.bund.de/aufgaben/azr/index.htlm (Antrag § 34 AZR-Gesetz).