Visum zur Familienzusammenführung

Stand: 03/10

Der Antragsteller muss persönlich bei der zuständigen Auslandsvertretung vorsprechen und folgende Unterlagen im Original und mit zwei Fotokopien vorlegen:


1. Unterlagen des Antragstellers:

  • Gültiger Reisepass, bei Antragstellung mindestens noch 3 Monate gültig

  • Italienische Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno)

  • 3 Fotos

(ACHTUNG: Kopfgrösse mind 3,5 cm / Siehe hierzu: www.bundesdruckerei.de)

  • a) bei Familiennachzug zum Ehegatten:

- Heiratsurkunde (deutsche / auf internationalem Vordruck / legalisiert)

- Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache über ein Spachzertifikat ¹

  • b) bei Familiennachzug zum minderjährigen Kind/ zum Elternteil:

- Geburtsurkunde (deutsche / auf internationalem Vordruck / legalisiert)

- Sorgerechtsbestätigung


2. Unterlagen des Ehegatten / Elternteils / Kindes in Deutschland:

  • Ausweis / Reisepass (+ ggfs. deutsche Aufenthaltserlaubnis)

(Nur in 2-facher Kopie)

  • Ggf. Arbeitsvertrag

  • Ggf. die letzten drei Lohnbescheinigungen

  • Mietvertrag der Wohnung in Deutschland (bei Eigentum: Grundbucheintrag)


Die Gebühr für den Visumsantrag beträgt Euro 60,- ²


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¹ Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache über ein Zertifikat des Goethe Instituts (Start Deutsch 1), Telc (Start Deutsch 1), ÖSD (Grundstufe Deutsch 1) oder TestDaF.

Informationen zur Sprachprüfung der einzelnen Institute erhalten Sie unter http://www.goethe.de/lrn/prj/pba/bes/sd1/deindex.htm

http://www.telc.net/Start-Deutsch-1-telc-Deutsch.454.0.html

http://www.osd.at/OeSDpruefungen/beschreibung_kid1.asp

http://www.testdaf.de/teilnehmer/tn-info_nivea.php

In Ausnahmefällen kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Genauere Informationen erhalten Sie unter

http://www.integration-in-deutschland.de/cln_101/nn_490166/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonstige/familiennachzug-flyer-de-de.html

oder telefonisch und per E-Mail bei der zuständigen Auslandsvertretung.


² Gebührenbefreiung bei Ehegattennachzug, wenn Ehegatte Deutscher oder EU-Angehöriger ist. Gebührenbefreiung wenn Nachzug zu den deutschen bzw. EU-Eltern in Deutschland und Antragsteller finanziell von diesen abhängig ist. Keine Gebührenbefreiung bei Nachzug zum Kind.